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verfahrensrecht:fristenkalender

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Fristenkalender

Fristüberwachung
Fristenkontrolle

Da für die Ausgangskontrolle in jedem Anwaltsbüro ein Fristenkalender unabdingbar ist, muss der Rechtsanwalt sicherstellen, dass die im Kalender vermerkten Fristen erst gestrichen werden oder ihre Erledigung sonst kenntlich gemacht wird, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht, die weitere Beförderung der ausgehenden Post also organisatorisch zuverlässig vorbereitet worden ist. Schließlich gehört zu einer wirksamen Ausgangskontrolle auch eine Anordnung des Prozessbevollmächtigten, durch die gewährleistet wird, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalen-ders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft wird.1)

Zu einer wirksamen Ausgangskontrolle gehört eine Anordnung des Prozessbevollmächtigten, die sicherstellt, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstags anweisungsgemäß anhand des Fristenkalenders überprüft wird.2)

siehe auch

1)
BGH, Beschl. v. 23. April 2013 - X ZB 13/12; m.V.a. BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2012 VI ZB 11/11, NJW-RR 2012, 427 Rn. 9; vom 12. April 2011 VI ZB 6/10, NJW 2011, 2051, 2052 Rn. 7; vom 16. Februar 2010 VIII ZB 76/09, NJW 2010, 1378, 1379 Rn. 7; vom 11. September 2007 XII ZB 109/04, NJW 2007, 3497, 3498 Rn. 13
2)
BGH, Beschl. v. 26. Januar 2006 - I ZB 64/05; m.V.a. BGH, NJW-RR 2012, 427 Rn. 9; NJW-RR 2013, 1008 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2013 II ZB 23/12, juris Rn. 9
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