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verfahrensrecht:fristen_in_raeumungssachen

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Fristen in Räumungssachen

§ 765a (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass Anträge in Räumungssachen spätestens zwei Wochen vor dem Räumungstermin gestellt werden müssen.

§ 765a (3) ZPO

In Räumungssachen ist der Antrag nach Absatz 1 spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin zu stellen, es sei denn, dass die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind oder der Schuldner ohne sein Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war.

siehe auch

§ 765a ZPO → Vollstreckungsschutz
Bietet Schutzmaßnahmen für Schuldner gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die eine unzumutbare Härte darstellen.

verfahrensrecht/fristen_in_raeumungssachen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/13 04:20 von 127.0.0.1