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verfahrensrecht:fristen_fuer_den_aufhebungsantrag

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Fristen für den Aufhebungsantrag

§ 1059 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Fristen, innerhalb derer ein Aufhebungsantrag gestellt werden muss.

§ 1059 (3) ZPO

Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, muss der Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch empfangen hat. Ist ein Antrag nach § 1058 gestellt worden, verlängert sich die Frist um höchstens einen Monat nach Empfang der Entscheidung über diesen Antrag. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann nicht mehr gestellt werden, wenn der Schiedsspruch von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklärt worden ist.

siehe auch

§ 1059 ZPO → Aufhebungsantrag
Regelt den Antrag auf gerichtliche Aufhebung eines Schiedsspruchs und die Voraussetzungen, unter denen ein solcher Antrag gestellt werden kann.

verfahrensrecht/fristen_fuer_den_aufhebungsantrag.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:24 von 127.0.0.1