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§ 521 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Möglichkeit, Fristen für die schriftliche Berufungserwiderung und die schriftliche Stellungnahme auf die Berufungserwiderung zu setzen.
Der Vorsitzende oder das Berufungsgericht kann der Gegenpartei eine Frist zur schriftlichen Berufungserwiderung und dem Berufungskläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Berufungserwiderung setzen. § 277 gilt entsprechend.
§ 521 ZPO → Zustellung der Berufungsschrift und -begründung
Regelt die Zustellung der Berufungsschrift und der Berufungsbegründung an die Gegenpartei sowie die Möglichkeit, Fristen für Erwiderungen zu setzen.
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