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verfahrensrecht:fristen_fuer_berufungserwiderung_und_stellungnahme

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Fristen für Berufungserwiderung und Stellungnahme

§ 521 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Möglichkeit, Fristen für die schriftliche Berufungserwiderung und die schriftliche Stellungnahme auf die Berufungserwiderung zu setzen.

§ 521 (2) ZPO

Der Vorsitzende oder das Berufungsgericht kann der Gegenpartei eine Frist zur schriftlichen Berufungserwiderung und dem Berufungskläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Berufungserwiderung setzen. § 277 gilt entsprechend.

siehe auch

§ 521 ZPO → Zustellung der Berufungsschrift und -begründung
Regelt die Zustellung der Berufungsschrift und der Berufungsbegründung an die Gegenpartei sowie die Möglichkeit, Fristen für Erwiderungen zu setzen.

verfahrensrecht/fristen_fuer_berufungserwiderung_und_stellungnahme.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:11 von 127.0.0.1