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verfahrensrecht:fristbestimmung_fuer_prozesskostensicherheit

finanzcheck24.de

Fristbestimmung für Prozesskostensicherheit

§ 113 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass das Gericht dem Kläger bei Anordnung der Sicherheitsleistung eine Frist bestimmen muss, innerhalb derer die Sicherheit zu leisten ist. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, kann auf Antrag des Beklagten die Klage als zurückgenommen erklärt oder ein Rechtsmittel des Klägers verworfen werden.

§ 113 ZPO

Das Gericht hat dem Kläger bei Anordnung der Sicherheitsleistung eine Frist zu bestimmen, binnen der die Sicherheit zu leisten ist. Nach Ablauf der Frist ist auf Antrag des Beklagten, wenn die Sicherheit bis zur Entscheidung nicht geleistet ist, die Klage für zurückgenommen zu erklären oder, wenn über ein Rechtsmittel des Klägers zu verhandeln ist, dieses zu verwerfen.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 7 → Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss
Regelt die Voraussetzungen und Verfahren zur Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Verpflichtung zur Leistung von Prozesskostenvorschüssen, um den Zugang zum Recht für finanziell schwächere Parteien zu erleichtern.

verfahrensrecht/fristbestimmung_fuer_prozesskostensicherheit.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:48 von 127.0.0.1