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verfahrensrecht:fristbeginn

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Fristbeginn

§ 221 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, wann der Lauf einer richterlichen Frist beginnt.

§ 221 ZPO

Der Lauf einer richterlichen Frist beginnt, sofern nicht bei ihrer Festsetzung ein anderes bestimmt wird, mit der Zustellung des Dokuments, in dem die Frist festgesetzt ist, und, wenn es einer solchen Zustellung nicht bedarf, mit der Verkündung der Frist.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Fristen
Regelt die Bestimmungen zu Fristen im Zivilprozess, einschließlich deren Beginn, Berechnung und Verlängerung sowie die Folgen bei Nichteinhaltung.

verfahrensrecht/fristbeginn.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 10:46 von 127.0.0.1