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verfahrensrecht:frist_zur_einsicht_der_urkunden

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Frist zur Einsicht der Urkunden

§ 134 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) gibt dem Gegner eine Frist von drei Tagen zur Einsicht der Urkunden, die auf Antrag verlängert oder abgekürzt werden kann.

§ 134 (2) ZPO

Der Gegner hat zur Einsicht der Urkunden eine Frist von drei Tagen. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert oder abgekürzt werden.

siehe auch

§ 134 ZPO → Einsicht von Urkunden
Regelt die Verpflichtung der Parteien zur Niederlegung von Urkunden und die Einsichtnahme durch den Gegner.

verfahrensrecht/frist_zur_einsicht_der_urkunden.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:57 von 127.0.0.1