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§ 234 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Wiedereinsetzung innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden muss, wobei die Frist einen Monat beträgt, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.
Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.
§ 234 ZPO → Wiedereinsetzungsfrist
Regelt die Fristen für die Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
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