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verfahrensrecht:fortsetzung_des_rechtsstreits_ohne_den_dritten

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Fortsetzung des Rechtsstreits ohne den Dritten

§ 74 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf den Dritten fortgesetzt wird, wenn dieser den Beitritt ablehnt oder sich nicht erklärt.

§ 74 (2) ZPO

Lehnt der Dritte den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht, so wird der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt.

siehe auch

§ 74 ZPO → Wirkung der Streitverkündung
Beschreibt die Auswirkungen der Streitverkündung auf das Verhältnis des Dritten zu den Parteien und die Fortsetzung des Rechtsstreits.

verfahrensrecht/fortsetzung_des_rechtsstreits_ohne_den_dritten.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:26 von 127.0.0.1