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verfahrensrecht:fortsetzung_der_zwangsvollstreckung_in_den_nachlass

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Fortsetzung der Zwangsvollstreckung in den Nachlass

§ 779 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass eine Zwangsvollstreckung, die zum Zeitpunkt des Todes des Schuldners bereits begonnen hatte, in seinen Nachlass fortgesetzt wird.

§ 779 (1) ZPO

Eine Zwangsvollstreckung, die zur Zeit des Todes des Schuldners gegen ihn bereits begonnen hatte, wird in seinen Nachlass fortgesetzt.

siehe auch

§ 779 ZPO → Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nach dem Tod des Schuldners
Regelt die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nach dem Tod des Schuldners.

verfahrensrecht/fortsetzung_der_zwangsvollstreckung_in_den_nachlass.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:03 von 127.0.0.1