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§ 544 (8) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens als Revisionsverfahren.
Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
§ 544 ZPO → Nichtzulassungsbeschwerde
Regelt die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht.
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