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verfahrensrecht:fortbestand_der_prozessvollmacht

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Fortbestand der Prozessvollmacht

§ 86 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass die Vollmacht weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Prozessfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben wird. Der Bevollmächtigte muss jedoch, wenn er nach Aussetzung des Rechtsstreits für den Nachfolger im Rechtsstreit auftritt, dessen Vollmacht beibringen.

§ 86 ZPO

Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Prozessfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er nach Aussetzung des Rechtsstreits für den Nachfolger im Rechtsstreit auftritt, dessen Vollmacht beizubringen.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 4 → Prozessbevollmächtigte und Beistände
Regelt die Bestimmungen über die Prozessvollmacht, einschließlich deren Umfang, Wirkung und Fortbestand, sowie die Vertretung durch Bevollmächtigte und Beistände im Zivilprozess.

verfahrensrecht/fortbestand_der_prozessvollmacht.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:30 von 127.0.0.1