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verfahrensrecht:form_von_aufnahme_und_anzeige

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Form von Aufnahme und Anzeige

§ 250 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten Verfahrens sowie die in diesem Titel erwähnten Anzeigen durch die Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes erfolgen.

§ 250 ZPO

Die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten Verfahrens und die in diesem Titel erwähnten Anzeigen erfolgen durch Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes.

siehe auch

ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 → Verfahren bis zum Urteil
Regelt die Verfahrensschritte und Formalitäten, die bis zur Urteilsverkündung in einem Zivilprozess zu beachten sind, einschließlich der Klageerhebung, der Zustellung von Schriftsätzen und der Durchführung von mündlichen Verhandlungen.

verfahrensrecht/form_von_aufnahme_und_anzeige.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/13 04:51 von mfreund