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Gemäß Artikel 5 des Haager Zustellungsübereinkommens sind sowohl förmliche als auch informelle Zustellungen möglich. Bei der informellen Zustellung können die Zustellungsunterlagen auch auf elektronischem Wege, beispielsweise per E-Mail, übermittelt werden, sofern das Recht des Empfangsstaates einer solchen Zustellungsform nicht entgegensteht. China gestattet mit Zustimmung des Empfängers die Zustellung auf elektronischem Wege wie E-Mail (UPC_CoA_69/2024). Sowohl förmliche als auch freiwillige informelle Zustellungen sind nach dem Haager Zustellungsübereinkommen zulässige Methoden und fallen somit unter Regel 274.1 EPGVO.1)
→ Haager Zustellungsuebereinkommen
Internationales Abkommen, das die Zustellung von Dokumenten zwischen Vertragsstaaten erleichtert.
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