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verfahrensrecht:form_der_zustellung

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Form der Zustellung (Haager Zustellungsübereinkommen)

Gemäß Artikel 5 des Haager Zustellungsübereinkommens sind sowohl förmliche als auch informelle Zustellungen möglich. Bei der informellen Zustellung können die Zustellungsunterlagen auch auf elektronischem Wege, beispielsweise per E-Mail, übermittelt werden, sofern das Recht des Empfangsstaates einer solchen Zustellungsform nicht entgegensteht. China gestattet mit Zustimmung des Empfängers die Zustellung auf elektronischem Wege wie E-Mail (UPC_CoA_69/2024). Sowohl förmliche als auch freiwillige informelle Zustellungen sind nach dem Haager Zustellungsübereinkommen zulässige Methoden und fallen somit unter Regel 274.1 EPGVO.1)

siehe auch

Haager Zustellungsuebereinkommen
Internationales Abkommen, das die Zustellung von Dokumenten zwischen Vertragsstaaten erleichtert.

1)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 9. Dezember 2024 – UPC_CFI_509/2023
verfahrensrecht/form_der_zustellung.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/10 08:22 von mfreund