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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:folgen_der_nichtbefolgung_der_ladungsvorschrift

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Folgen der Nichtbefolgung der Ladungsvorschrift

§ 491 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erläutert, dass die Beweisaufnahme auch bei Nichtbefolgung der Ladungsvorschrift durchgeführt werden kann.

§ 491 (2) ZPO

Die Nichtbefolgung dieser Vorschrift steht der Beweisaufnahme nicht entgegen.

siehe auch

§ 491 ZPO → Ladung des Gegners
Regelt die Ladung des Gegners zu einem Termin zur Beweisaufnahme und die Folgen einer Nichtbefolgung dieser Vorschrift.

verfahrensrecht/folgen_der_nichtbefolgung_der_ladungsvorschrift.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:28 von 127.0.0.1