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§ 444 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Folgen, wenn eine Urkunde von einer Partei in der Absicht beseitigt oder unbrauchbar gemacht wird, um ihre Benutzung durch den Gegner zu verhindern.
Ist eine Urkunde von einer Partei in der Absicht, ihre Benutzung dem Gegner zu entziehen, beseitigt oder zur Benutzung untauglich gemacht, so können die Behauptungen des Gegners über die Beschaffenheit und den Inhalt der Urkunde als bewiesen angesehen werden.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 6 → Urkundenbeweis
Regelt die Beweisführung durch Urkunden, einschließlich der Voraussetzungen und Folgen der Vorlage oder Nichtvorlage von Urkunden im Zivilprozess.
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