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verfahrensrecht:feststellungswirkung_des_musterentscheids

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Feststellungswirkung des Musterentscheids

§ 325a der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die weitergehenden Wirkungen des Musterentscheids im Rahmen des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes.

§ 325a ZPO

Für die weitergehenden Wirkungen des Musterentscheids gelten die Vorschriften des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Allgemeine Vorschriften über die Wirkungen der Rechtskraft
Regelt die grundlegenden Bestimmungen zur Rechtskraft von Urteilen, einschließlich der Bindungswirkung und der Voraussetzungen, unter denen Urteile auch gegenüber Dritten Wirkung entfalten können.

verfahrensrecht/feststellungswirkung_des_musterentscheids.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:39 von 127.0.0.1