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§ 868 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass der Eigentümer eines Grundstücks die Hypothek erwirbt, wenn die vollstreckbare Entscheidung aufgehoben oder die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt wird.
Wird durch eine vollstreckbare Entscheidung die zu vollstreckende Entscheidung oder ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder deren Einstellung angeordnet, so erwirbt der Eigentümer des Grundstücks die Hypothek.
§ 868 ZPO → Erwerb der Zwangshypothek durch den Eigentümer
Regelt die Bedingungen, unter denen der Eigentümer eines Grundstücks die Zwangshypothek erwirbt, wenn bestimmte gerichtliche Entscheidungen die Vollstreckung betreffen.
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