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verfahrensrecht:erwaehnung_der_offenkundigkeit_in_der_vollstreckungsklausel

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Erwähnung der Offenkundigkeit in der Vollstreckungsklausel

§ 727 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) verlangt die Erwähnung der Offenkundigkeit der Rechtsnachfolge oder des Besitzverhältnisses in der Vollstreckungsklausel.

§ 727 (2) ZPO

Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

siehe auch

§ 727 ZPO → Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger
Regelt die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger.

verfahrensrecht/erwaehnung_der_offenkundigkeit_in_der_vollstreckungsklausel.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/13 04:10 von 127.0.0.1