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verfahrensrecht:erteilung_von_urkunden_an_glaeubiger

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Erteilung von Urkunden an Gläubiger

§ 792 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass der Gläubiger die Erteilung eines Erbscheins oder einer anderen Urkunde, die dem Schuldner auf Antrag von einer Behörde, einem Beamten oder einem Notar zu erteilen ist, an Stelle des Schuldners verlangen kann, wenn dies zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erforderlich ist.

§ 792 ZPO

Bedarf der Gläubiger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung eines Erbscheins oder einer anderen Urkunde, die dem Schuldner auf Antrag von einer Behörde, einem Beamten oder einem Notar zu erteilen ist, so kann er die Erteilung an Stelle des Schuldners verlangen.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
Regelt die Maßnahmen, die zur Durchsetzung von Ansprüchen auf Herausgabe von Sachen oder zur Vornahme oder Unterlassung von Handlungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung erforderlich sind.

Erteilung von Urkunden an Gläubiger

§ 896 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Erteilung von Urkunden an den Gläubiger, wenn ein Urteil eine Willenserklärung des Schuldners ersetzt und eine Eintragung in ein öffentliches Buch oder Register erforderlich ist.

§ 896 ZPO

Soll auf Grund eines Urteils, das eine Willenserklärung des Schuldners ersetzt, eine Eintragung in ein öffentliches Buch oder Register vorgenommen werden, so kann der Gläubiger an Stelle des Schuldners die Erteilung der im § 792 bezeichneten Urkunden verlangen, soweit er dieser Urkunden zur Herbeiführung der Eintragung bedarf.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Vollstreckung von Willenserklärungen
Regelt die Vollstreckung von Urteilen, die eine Willenserklärung ersetzen, und die damit verbundenen Rechte und Pflichten der Beteiligten.

verfahrensrecht/erteilung_von_urkunden_an_glaeubiger.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:56 von 127.0.0.1