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§ 788 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass die Kosten der Zwangsvollstreckung dem Schuldner zu erstatten sind, wenn das Urteil aufgehoben wird.
Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.
§ 788 ZPO → Kosten der Zwangsvollstreckung
Regelt die Kosten, die im Rahmen der Zwangsvollstreckung anfallen und wer diese zu tragen hat.
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