Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:erstattung_der_kosten_bei_aufhebung_des_urteils

finanzcheck24.de

Erstattung der Kosten bei Aufhebung des Urteils

§ 788 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass die Kosten der Zwangsvollstreckung dem Schuldner zu erstatten sind, wenn das Urteil aufgehoben wird.

§ 788 (3) ZPO

Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.

siehe auch

§ 788 ZPO → Kosten der Zwangsvollstreckung
Regelt die Kosten, die im Rahmen der Zwangsvollstreckung anfallen und wer diese zu tragen hat.

verfahrensrecht/erstattung_der_kosten_bei_aufhebung_des_urteils.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:06 von 127.0.0.1