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verfahrensrecht:ersetzung_der_verurteilung_zur_duldung_der_zwangsvollstreckung

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Ersetzung der Verurteilung zur Duldung der Zwangsvollstreckung

§ 794 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Ersetzung der Verurteilung zur Duldung der Zwangsvollstreckung durch die Bewilligung der sofortigen Zwangsvollstreckung in einer Urkunde.

§ 794 (2) ZPO

Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

siehe auch

§ 794 ZPO → Weitere Vollstreckungstitel
Beschreibt die weiteren Titel, aus denen die Zwangsvollstreckung stattfinden kann.

verfahrensrecht/ersetzung_der_verurteilung_zur_duldung_der_zwangsvollstreckung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:07 von 127.0.0.1