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verfahrensrecht:ermaechtigung_zur_vornahme_durch_dritte

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Ermächtigung zur Vornahme durch Dritte

§ 887 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermächtigt den Gläubiger, auf Antrag die Handlung durch einen Dritten auf Kosten des Schuldners vornehmen zu lassen, wenn der Schuldner die Handlung nicht erfüllt.

§ 887 (1) ZPO

Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.

siehe auch

§ 887 ZPO → Vertretbare Handlungen
Regelt die Ermächtigung des Gläubigers zur Vornahme vertretbarer Handlungen auf Kosten des Schuldners, wenn dieser die Verpflichtung nicht erfüllt.

verfahrensrecht/ermaechtigung_zur_vornahme_durch_dritte.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:53 von 127.0.0.1