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verfahrensrecht:ermaechtigung_des_gerichtsvollziehers_zur_zwangsvollstreckung

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Ermächtigung des Gerichtsvollziehers zur Zwangsvollstreckung

§ 754 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermächtigt den Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung und den in Absatz 1 bezeichneten Handlungen gegenüber Schuldnern und Dritten.

§ 754 (2) ZPO

Dem Schuldner und Dritten gegenüber wird der Gerichtsvollzieher zur Vornahme der Zwangsvollstreckung und der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen durch den Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung ermächtigt. Der Mangel oder die Beschränkung des Auftrags kann diesen Personen gegenüber von dem Gläubiger nicht geltend gemacht werden.

siehe auch

§ 754 ZPO → Vollstreckungsauftrag und vollstreckbare Ausfertigung
Regelt die Ermächtigung des Gerichtsvollziehers durch den Vollstreckungsauftrag und die vollstreckbare Ausfertigung, sowie die Wirkungen gegenüber Schuldnern und Dritten.

verfahrensrecht/ermaechtigung_des_gerichtsvollziehers_zur_zwangsvollstreckung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/13 04:16 von 127.0.0.1