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verfahrensrecht:erklaerung_ueber_urkunden

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Erklärung über Urkunden

§ 510 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass eine Urkunde nur dann als anerkannt gilt, wenn die Partei durch das Gericht zur Erklärung über die Echtheit der Urkunde aufgefordert wurde.

§ 510 ZPO

Wegen unterbliebener Erklärung ist eine Urkunde nur dann als anerkannt anzusehen, wenn die Partei durch das Gericht zur Erklärung über die Echtheit der Urkunde aufgefordert ist.

siehe auch

ZPO, Buch 3, Abschnitt 1 → Berufung
Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren der Berufung gegen Urteile, einschließlich der Zulässigkeit, der Fristen und der möglichen Entscheidungen des Berufungsgerichts.

verfahrensrecht/erklaerung_ueber_urkunden.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:08 von 127.0.0.1