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§ 604 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) verlangt, dass die Klage die Erklärung enthält, dass im Wechselprozess geklagt werde.
Die Klage muss die Erklärung enthalten, dass im Wechselprozess geklagt werde.
§ 604 ZPO → Ladungsfrist
Regelt den Inhalt der Klage und die Fristen für die Ladung im Wechselprozess.
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