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verfahrensrecht:erklaerung_im_wechselprozess

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Erklärung im Wechselprozess

§ 604 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) verlangt, dass die Klage die Erklärung enthält, dass im Wechselprozess geklagt werde.

§ 604 (1) ZPO

Die Klage muss die Erklärung enthalten, dass im Wechselprozess geklagt werde.

siehe auch

§ 604 ZPO → Ladungsfrist
Regelt den Inhalt der Klage und die Fristen für die Ladung im Wechselprozess.

verfahrensrecht/erklaerung_im_wechselprozess.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:34 von 127.0.0.1