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verfahrensrecht:erklaerung_der_zuruecknahme_gegenueber_dem_gericht

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Erklärung der Zurücknahme gegenüber dem Gericht

§ 516 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die Zurücknahme dem Gericht gegenüber erklärt werden muss.

§ 516 (2) ZPO

Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.

siehe auch

§ 516 ZPO → Zurücknahme der Berufung
Regelt die Bedingungen und Folgen der Zurücknahme einer Berufung im Zivilprozess.

verfahrensrecht/erklaerung_der_zuruecknahme_gegenueber_dem_gericht.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:09 von 127.0.0.1