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§ 516 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die Zurücknahme dem Gericht gegenüber erklärt werden muss.
Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.
§ 516 ZPO → Zurücknahme der Berufung
Regelt die Bedingungen und Folgen der Zurücknahme einer Berufung im Zivilprozess.
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