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§ 309 der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass ein Urteil nur von den Richtern gefällt werden kann, die der zugrunde liegenden Verhandlung beigewohnt haben.
Das Urteil kann nur von denjenigen Richtern gefällt werden, welche der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung beigewohnt haben.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Verfahren vor den Landgerichten
Regelt die Verfahrensweise vor den Landgerichten, einschließlich der Zuständigkeiten, Verfahrensabläufe und der Rolle der Richter im Prozess.
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