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verfahrensrecht:ergaenzung_oder_berichtigung_der_anfuehrungen

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Ergänzung oder Berichtigung der Anführungen

§ 264 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die Ergänzung oder Berichtigung der tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ohne dass dies als Klageänderung gilt.

§ 264 (1) ZPO

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden.

siehe auch

§ 264 ZPO → Keine Klageänderung
Legt fest, dass bestimmte Änderungen in der Klage nicht als Klageänderung angesehen werden, solange der Klagegrund unverändert bleibt.

verfahrensrecht/ergaenzung_oder_berichtigung_der_anfuehrungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 14:58 von 127.0.0.1