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verfahrensrecht:entsprechende_anwendung_der_vorschriften_des_buches_10

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Entsprechende Anwendung der Vorschriften des Buches 10

§ 1066 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass für Schiedsgerichte, die durch letztwillige oder andere nicht auf Vereinbarung beruhende Verfügungen angeordnet werden, die Vorschriften des Buches 10 entsprechend gelten.

§ 1066 ZPO

Für Schiedsgerichte, die in gesetzlich statthafter Weise durch letztwillige oder andere nicht auf Vereinbarung beruhende Verfügungen angeordnet werden, gelten die Vorschriften dieses Buches entsprechend.

siehe auch

ZPO, Buch 10, Abschnitt 10 → Außervertragliche Schiedsgerichte
Regelt die Anwendung der Vorschriften des schiedsrichterlichen Verfahrens auf Schiedsgerichte, die nicht auf Vereinbarungen beruhen, sondern durch gesetzliche oder letztwillige Verfügungen angeordnet werden.

verfahrensrecht/entsprechende_anwendung_der_vorschriften_des_buches_10.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:26 von 127.0.0.1