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verfahrensrecht:entschuldbares_fristversaeumnis_nach_antrag_auf_prozesskostenhilfe

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Entschuldbares Fristversäumnis nach Antrag auf Prozesskostenhilfe

Eine Partei, die vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist bis zur Entscheidung über diesen Antrag so lange als ohne ihr Verschulden [→ Wiedereinsetzung] an der Fristwahrung verhindert anzusehen, als sie sich vernünftigerweise für bedürftig im Sinne der §§ 114 ff. ZPO halten darf. Das ist dann nicht der Fall, wenn die Partei erkennen kann, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht gegeben sind.1)

siehe auch

1)
st. Rspr.; BGH, Beschl. v. 8. Oktober 2015, I ZB 54/15; m.V.a. BGH, Urteil vom 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01, BGHZ 148, 66, 69; Beschluss vom 17. Juli 2013 - XII ZB 174/10, FamRZ 2013, 1720 Rn. 16; Beschluss vom 13. Januar 2015 - VI ZB 61/14, NJW-RR 2015, 703 Rn. 8; Beschluss vom 25. März 2015 - XII ZB 96/14, FamRZ 2015, 1103
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