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Eine Partei, die vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist bis zur Entscheidung über diesen Antrag so lange als ohne ihr Verschulden [→ Wiedereinsetzung] an der Fristwahrung verhindert anzusehen, als sie sich vernünftigerweise für bedürftig im Sinne der §§ 114 ff. ZPO halten darf. Das ist dann nicht der Fall, wenn die Partei erkennen kann, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht gegeben sind.1)
§ 233 ZPO → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
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