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§ 227 (5) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt das Verfahren und die Entscheidungsbefugnis über die Aufhebung, Verlegung oder Vertagung von Terminen.
Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.
§ 227 ZPO → Terminsänderung
Regelt die Bedingungen und Verfahren zur Änderung von Terminen im Zivilprozess.
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