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verfahrensrecht:entscheidung_ueber_muendliche_verhandlung_oder_schriftliches_verfahren

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Entscheidung über mündliche Verhandlung oder schriftliches Verfahren

§ 1047 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass das Schiedsgericht entscheidet, ob mündlich verhandelt wird oder das Verfahren auf Dokumenten basiert, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

§ 1047 (1) ZPO

Vorbehaltlich einer Vereinbarung der Parteien entscheidet das Schiedsgericht, ob mündlich verhandelt werden soll oder ob das Verfahren auf der Grundlage von Dokumenten und anderen Unterlagen durchzuführen ist. Haben die Parteien die mündliche Verhandlung nicht ausgeschlossen, hat das Schiedsgericht eine solche Verhandlung in einem geeigneten Abschnitt des Verfahrens durchzuführen, wenn eine Partei es beantragt.

siehe auch

§ 1047 ZPO → Mündliche Verhandlung und schriftliches Verfahren
Regelt die Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens, insbesondere die Entscheidung über mündliche Verhandlungen und die Behandlung von Schriftsätzen und Beweismitteln.

verfahrensrecht/entscheidung_ueber_muendliche_verhandlung_oder_schriftliches_verfahren.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:20 von 127.0.0.1