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§ 1092 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Entscheidung über einen Antrag auf Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls durch Beschluss erfolgt, der unanfechtbar ist.
Die Entscheidung über einen Antrag auf Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls nach Artikel 20 Abs. 1 oder Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 ergeht durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar.
§ 1092 ZPO → Verfahren
Regelt das Verfahren zur Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006.
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