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§ 921 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass das Gericht einen Arrest anordnen kann, auch wenn der Anspruch oder der Arrestgrund nicht glaubhaft gemacht ist, sofern eine Sicherheitsleistung wegen der dem Gegner drohenden Nachteile geleistet wird.
Das Gericht kann, auch wenn der Anspruch oder der Arrestgrund nicht glaubhaft gemacht ist, den Arrest anordnen, sofern wegen der dem Gegner drohenden Nachteile Sicherheit geleistet wird. Es kann die Anordnung des Arrestes von einer Sicherheitsleistung abhängig machen, selbst wenn der Anspruch und der Arrestgrund glaubhaft gemacht sind.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2 → Arrest und einstweilige Verfügungen
Regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Anordnung von Arrest und einstweiligen Verfügungen, um vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren und die Vollstreckung von Ansprüchen zu sichern.
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