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verfahrensrecht:entscheidung_ueber_das_ablehnungsgesuch_durch_beschluss

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Entscheidung über das Ablehnungsgesuch durch Beschluss

§ 46 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch durch einen Beschluss erfolgt.

§ 46 (1) ZPO

Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ergeht durch Beschluss.

siehe auch

§ 46 ZPO → Entscheidung und Rechtsmittel
Regelt die Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch und die möglichen Rechtsmittel gegen diese Entscheidung.

verfahrensrecht/entscheidung_ueber_das_ablehnungsgesuch_durch_beschluss.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:20 von 127.0.0.1