Anzeigen:
§ 46 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch durch einen Beschluss erfolgt.
Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ergeht durch Beschluss.
§ 46 ZPO → Entscheidung und Rechtsmittel
Regelt die Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch und die möglichen Rechtsmittel gegen diese Entscheidung.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de