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verfahrensrecht:entscheidung_nach_aktenlage

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Entscheidung nach Aktenlage

§ 331a der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass bei Ausbleiben einer Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung der Gegner statt eines Versäumnisurteils eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen kann.

§ 331a ZPO

Beim Ausbleiben einer Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung kann der Gegner statt eines Versäumnisurteils eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen; dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der Sachverhalt für eine derartige Entscheidung hinreichend geklärt erscheint. § 251a Abs. 2 gilt entsprechend.

siehe auch

ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 3 → Versäumnisurteil
Regelt die Bedingungen und Verfahren für den Erlass von Versäumnisurteilen, einschließlich der Möglichkeit, bei Nichterscheinen einer Partei eine Entscheidung nach Aktenlage zu beantragen.

verfahrensrecht/entscheidung_nach_aktenlage.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:41 von 127.0.0.1