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verfahrensrecht:entscheidung_in_uebereinstimmung_mit_dem_vertrag_und_handelsbraeuchen

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Entscheidung in Übereinstimmung mit dem Vertrag und Handelsbräuchen

§ 1051 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) fordert, dass das Schiedsgericht in Übereinstimmung mit dem Vertrag entscheidet und dabei bestehende Handelsbräuche berücksichtigt.

§ 1051 (4) ZPO

In allen Fällen hat das Schiedsgericht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Vertrages zu entscheiden und dabei bestehende Handelsbräuche zu berücksichtigen.

siehe auch

§ 1051 ZPO → Anwendbares Recht
Regelt die Bestimmung des anwendbaren Rechts im schiedsrichterlichen Verfahren.

verfahrensrecht/entscheidung_in_uebereinstimmung_mit_dem_vertrag_und_handelsbraeuchen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:21 von 127.0.0.1