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§ 1051 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) fordert, dass das Schiedsgericht in Übereinstimmung mit dem Vertrag entscheidet und dabei bestehende Handelsbräuche berücksichtigt.
In allen Fällen hat das Schiedsgericht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Vertrages zu entscheiden und dabei bestehende Handelsbräuche zu berücksichtigen.
§ 1051 ZPO → Anwendbares Recht
Regelt die Bestimmung des anwendbaren Rechts im schiedsrichterlichen Verfahren.
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