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verfahrensrecht:entbehrliche_feststellungen_bei_durchfuehrung_durch_das_prozessgericht

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Entbehrliche Feststellungen bei Durchführung durch das Prozessgericht

§ 161 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass bestimmte Feststellungen nicht in das Protokoll aufgenommen werden müssen, wenn das Prozessgericht die Vernehmung oder den Augenschein durchführt und das Urteil nicht der Berufung oder Revision unterliegt, oder wenn die Klage zurückgenommen, der Anspruch anerkannt oder auf ihn verzichtet wird, oder der Rechtsstreit durch Vergleich beendet wird.

§ 161 (1) ZPO

Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 und 5 brauchen nicht in das Protokoll aufgenommen zu werden:

1. wenn das Prozessgericht die Vernehmung oder den Augenschein durchführt und das Endurteil der Berufung oder der Revision nicht unterliegt;

2. soweit die Klage zurückgenommen, der geltend gemachte Anspruch anerkannt oder auf ihn verzichtet wird, auf ein Rechtsmittel verzichtet oder der Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet wird.

siehe auch

§ 161 ZPO → Entbehrliche Feststellungen
Regelt die Bedingungen, unter denen bestimmte Feststellungen nicht in das Protokoll aufgenommen werden müssen.

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