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verfahrensrecht:einziehung_der_kosten

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Einziehung der Kosten

§ 125 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Einziehung von Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten im Rahmen eines Prozesses.

§ 125 (1) ZPO → Einziehung der Gerichtskosten nach rechtskräftiger Verurteilung
Beschreibt, dass die Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten erst eingezogen werden können, wenn der Gegner rechtskräftig in die Prozesskosten verurteilt ist.

§ 125 (2) ZPO → Einziehung der befreiten Gerichtskosten
Regelt, dass die Gerichtskosten, von deren Zahlung der Gegner einstweilen befreit ist, eingezogen werden, soweit er rechtskräftig in die Prozesskosten verurteilt oder der Rechtsstreit ohne Urteil über die Kosten beendet ist.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Verfahren im Allgemeinen
Regelt die allgemeinen Verfahrensvorschriften, einschließlich der Bestimmungen über die Kosten des Verfahrens und die Prozessführung.

verfahrensrecht/einziehung_der_kosten.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:52 von 127.0.0.1