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§ 775 (5) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Zahlung an den Gläubiger.
Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen, wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist.
§ 775 ZPO → Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung
Regelt die Bedingungen, unter denen die Zwangsvollstreckung eingestellt oder beschränkt werden kann.
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