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verfahrensrecht:einstellung_der_zwangsvollstreckung_bei_zahlung_an_den_glaeubiger

finanzcheck24.de

Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Zahlung an den Gläubiger

§ 775 (5) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Zahlung an den Gläubiger.

§ 775 (5) ZPO

Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen, wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist.

siehe auch

§ 775 ZPO → Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung
Regelt die Bedingungen, unter denen die Zwangsvollstreckung eingestellt oder beschränkt werden kann.

verfahrensrecht/einstellung_der_zwangsvollstreckung_bei_zahlung_an_den_glaeubiger.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/13 04:23 von 127.0.0.1