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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:einstellung_der_versteigerung

finanzcheck24.de

Einstellung der Versteigerung

§ 818 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Einstellung der Versteigerung im Rahmen der Zwangsvollstreckung.

§ 818 ZPO

Die Versteigerung wird eingestellt, sobald der Erlös zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung hinreicht.

siehe auch

ZPO, Buch 8 → Zwangsvollstreckung
Regelt die Verfahren und Bedingungen, unter denen Gläubiger ihre Ansprüche durch gerichtliche Maßnahmen durchsetzen können, einschließlich der Pfändung und Versteigerung von Vermögenswerten des Schuldners.

verfahrensrecht/einstellung_der_versteigerung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:24 von 127.0.0.1