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verfahrensrecht:einspruchstermin

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Einspruchstermin

§ 341a der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass, wenn ein Einspruch nicht als unzulässig verworfen wird, ein Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache bestimmt und den Parteien bekannt gemacht werden muss.

§ 341a ZPO

Wird der Einspruch nicht als unzulässig verworfen, so ist der Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 3 → Ladungen, Termine und Fristen
Regelt die Bestimmungen zu Ladungen, Terminen und Fristen im Zivilprozess, einschließlich der Veranlassung von Ladungen und der Festlegung von Terminen sowie der Belehrung über die Folgen von Fristversäumnissen.

verfahrensrecht/einspruchstermin.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:43 von 127.0.0.1