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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:einsicht_fuer_spezifische_zwecke

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Einsicht für spezifische Zwecke

§ 882f (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis für spezifische Zwecke, wie Zwangsvollstreckung, Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit, und andere.

§ 882f (1) ZPO

Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist jedem gestattet, der darlegt, Angaben nach § 882b zu benötigen:

1. für Zwecke der Zwangsvollstreckung; 2. um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen; 3. um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen; 4. um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen; 5. für Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung; 6. zur Auskunft über ihn selbst betreffende Eintragungen; 7. für Zwecke der Dienstaufsicht über Justizbedienstete, die mit dem Schuldnerverzeichnis befasst sind.

Die Informationen dürfen nur für den Zweck verarbeitet werden, für den sie übermittelt worden sind; sie sind nach Zweckerreichung zu löschen. Nichtöffentliche Stellen sind darauf bei der Übermittlung hinzuweisen.

siehe auch

§ 882f ZPO → Einsicht in das Schuldnerverzeichnis
Regelt die Bedingungen, unter denen Einsicht in das Schuldnerverzeichnis genommen werden kann.

verfahrensrecht/einsicht_fuer_spezifische_zwecke.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:50 von 127.0.0.1