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verfahrensrecht:einschreiten_von_behoerden

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Einschreiten von Behörden

§ 789 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass das Gericht eine Behörde um ihr Einschreiten ersuchen muss, wenn dieses zum Zwecke der Vollstreckung erforderlich ist.

§ 789 ZPO

Wird zum Zwecke der Vollstreckung das Einschreiten einer Behörde erforderlich, so hat das Gericht die Behörde um ihr Einschreiten zu ersuchen.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Vollstreckung durch Behörden
Regelt die Zusammenarbeit zwischen Gerichten und Behörden bei der Vollstreckung, indem es die Ersuchen des Gerichts an die Behörden zur Unterstützung bei der Vollstreckung beschreibt.

verfahrensrecht/einschreiten_von_behoerden.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:06 von 127.0.0.1