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verfahrensrecht:einschraenkungen_der_einsichtnahme_durch_dritte

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Einschränkungen der Einsichtnahme durch Dritte

§ 882f (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Einschränkungen der Einsichtnahme durch Dritte, insbesondere bei Vorliegen von Auskunftssperren.

§ 882f (2) ZPO

Das Recht auf Einsichtnahme durch Dritte erstreckt sich nicht auf Angaben nach § 882b Absatz 2 Nummer 3, wenn glaubhaft gemacht wird, dass zugunsten des Schuldners eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde. Der Schuldner hat das Bestehen einer solchen Auskunftssperre oder eines solchen Sperrvermerks gegenüber dem Gerichtsvollzieher glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt entsprechend gegenüber dem zentralen Vollstreckungsgericht, wenn die Eintragungsanordnung an dieses gemäß § 882d Absatz 1 Satz 3 übermittelt worden ist. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis durch Gerichte und Behörden für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 5 bezeichneten Zwecke.

siehe auch

§ 882f ZPO → Einsicht in das Schuldnerverzeichnis
Regelt die Bedingungen, unter denen Einsicht in das Schuldnerverzeichnis genommen werden kann.

verfahrensrecht/einschraenkungen_der_einsichtnahme_durch_dritte.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:50 von 127.0.0.1