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§ 133 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Verpflichtung der Parteien, im Falle der Zustellung von Anwalt zu Anwalt, eine Abschrift ihrer vorbereitenden Schriftsätze und der Anlagen für das Prozessgericht einzureichen.
Im Falle der Zustellung von Anwalt zu Anwalt (§ 195) haben die Parteien sofort nach der Zustellung eine für das Prozessgericht bestimmte Abschrift ihrer vorbereitenden Schriftsätze und der Anlagen bei dem Gericht einzureichen.
§ 133 ZPO → Abschriften
Regelt die Anforderungen an die Beifügung von Abschriften zu Schriftsätzen, die bei Gericht eingereicht werden, und die Einreichung von Abschriften bei Zustellungen von Anwalt zu Anwalt.
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