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verfahrensrecht:einreichung_des_schriftsatzes_fuer_den_beitritt

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Einreichung des Schriftsatzes für den Beitritt

§ 70 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, dass der Beitritt des Nebenintervenienten durch Einreichung eines Schriftsatzes erfolgt, der den Parteien zugestellt werden muss und bestimmte Informationen enthalten soll.

§ 70 (1) ZPO

Der Beitritt des Nebenintervenienten erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Prozessgericht und, wenn er mit der Einlegung eines Rechtsmittels verbunden wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Rechtsmittelgericht. Der Schriftsatz ist beiden Parteien zuzustellen und muss enthalten:

1. die Bezeichnung der Parteien und des Rechtsstreits; 2. die bestimmte Angabe des Interesses, das der Nebenintervenient hat; 3. die Erklärung des Beitritts.

siehe auch

§ 70 ZPO → Beitritt des Nebenintervenienten
Beschreibt die Voraussetzungen und den Prozess für den Beitritt eines Nebenintervenienten in einen Rechtsstreit.

verfahrensrecht/einreichung_des_schriftsatzes_fuer_den_beitritt.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:25 von 127.0.0.1