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verfahrensrecht:einreichung_der_berufungsschrift_bei_dem_berufungsgericht

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Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht

§ 519 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die Berufung durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt wird.

§ 519 (1) ZPO

Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

siehe auch

§ 519 ZPO → Berufungsschrift
Regelt die Anforderungen an die Berufungsschrift, die zur Einlegung einer Berufung erforderlich ist.

verfahrensrecht/einreichung_der_berufungsschrift_bei_dem_berufungsgericht.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:10 von 127.0.0.1