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§ 783 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Möglichkeit des Erben, die Beschränkung der Zwangsvollstreckung auch gegenüber Gläubigern zu verlangen, die nicht Nachlassgläubiger sind, es sei denn, der Erbe haftet unbeschränkt für die Nachlassverbindlichkeiten.
In Ansehung der Nachlassgegenstände kann der Erbe die Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach § 782 auch gegenüber den Gläubigern verlangen, die nicht Nachlassgläubiger sind, es sei denn, dass er für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Nachlassinsolvenzverfahren
Regelt die Verfahren und Maßnahmen zur Verwaltung und Abwicklung von Nachlässen, insbesondere im Hinblick auf die Rechte und Pflichten der Erben und Gläubiger sowie die Beschränkung der Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten.
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